Artenschutzrechtliche Prüfungen
Unter Beachtung des Artenschutz-Urteiles des Europäischen Gerichtshofes vom 10.01.2006 (Az.: C-98/03) sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 01.03.2010) dient eine Artenschutzrechtliche Untersuchung der behördlichen Prüfung von Plänen oder Vorhaben bezüglich der Zugriffsverbote des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der artenschutzrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie. Im Einzelnen wird geprüft, ob eine Betroffenheit von besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten und europäisch geschützten Vogelarten vorliegt und/oder gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die Erarbeitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages dient dem strengen Schutz von Arten entsprechend
- der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL),
- des Anhangs IV Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (92/43 EWG),
- der Anhänge A und B VO 1332/2005 EG-Artenschutzverordnung (EG-VO),
- der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Anlage 1, Spalte 2 und 3.
Für europäisch geschützte Vogelarten sind Eingriffe in den meisten Fällen von hoher Relevanz. Daher wird die Artengruppe bei der Prüfung differenziert betrachtet. Die Einstufung erfolgt einerseits nach den Gefährdungskategorien der aktuell gültigen Roten Liste und andererseits werden Koloniebrüter sowie Zugvogelarten mit traditionellen Rast-, Nahrungs- und Schlafplätzen betrachtet. In Zusammenarbeit mit kompetenten und erfahrenen Biologen/ Ökologen/ Ornithologen erfolgen detaillierte Kartierungen zum Vorkommen der zu betrachtenden Tier- und Pflanzenarten im Planungsgebiet. Wir erstellen diese artenschutzrechtlichen Fachgutachten, mit denen eine wesentliche Voraussetzung für die behördliche Prüfung des Antragsgegenstandes bezüglich der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gegeben ist.
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Artenschutzrechtliche Fachbeiträge in der Bauleitplanung
und im StraßenbauGrundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung ist die Erfassung aller im Planungsgebiet vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie. Das erfolgt einerseits durch intensive Vor-Ort-Kartierungen, andererseits, wenn diese nicht möglich sind, anhand der vorkommenden Habitatstrukturen, die als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten von Bedeutung sind (Potenzialabschätzung).
Darauf aufbauend erfolgt eine Risikobewertung der vorkommenden Arten, also in wieweit diese durch das Vorhaben entsprechend der Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sind. Auch hier gilt in erster Linie, inwieweit die ermittelte Betroffenheit durch Maßnahmen und Planungsoptimierungen vermieden bzw. vermindert werden kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermeidbar wird geprüft, inwieweit die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes angewendet werden oder, wenn das nicht möglich ist, eine Ausnahme unter Beachtung der rechtlich festgesetzten Voraussetzungen zugelassen werden kann.
Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn keine zumutbaren Alternativen gegeben sind.