FFH-Verträglichkeitsprüfungen

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht zum Schutz des Natura 2000-Netzes vor, dass Pläne und Projekte vor ihrer Umsetzung zu prüfen sind, ob sie Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet (z. B. FFH-Gebiet, SPA-Gebiet) haben können. Es ist zu klären, ob durch das Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist und ob erhebliche Beeinträchtigungen möglich sind. Somit muss eine Überprüfung auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes erfolgen. Die Erhaltungsziele bzw. die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile der FFH-Gebiete sind die signifikanten Vorkommen der FFH-Lebensraumtypen des Anhang I sowie der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Für die SPA-Gebiete (Vogelschutzgebiete) sind das die signifikanten Vorkommen von Vogelarten des Anhang I bzw. die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie. Führt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt bzw. nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, ist das Projekt oder der Plan in der Form nicht zulässig.

  • FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Straßenbau und für Bebauungspläne

    Insbesondere für Vorhaben im Straßenbau, in der Bauleitplanung sowie auch im Rahmen der Regionalplanung führen wir FFH-Verträglichkeitsprüfungen durch. Zunächst wird ermittelt, ob ein Natura 2000-Gebiet durch die Planung berührt wird oder sich in der Umgebung des Vorhabens befindet. Ist ein Natura 2000-Gebiet durch das Vorhaben betroffen, werden die relevanten Wirkfaktoren untersucht, die negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben können. Das können direkte Beeinträchtigungen wie u. a. Flächen- und Lebensraumverlust sein, da die Planung sich (teilweise) im Schutzgebiet befindet, oder es können Einwirkungen von außen durch z. B. Stoffeinträge, akustische und optische Störungen oder Barrierewirkungen sein. Die relevanten Wirkfaktoren werden wenn möglich in quantitativer Form dargestellt, um die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele in geeigneter Form zu ermitteln. Auch hier ist es uns wichtig, bereits frühzeitig in den Planungsprozess des Vorhabenträgers integriert zu sein. Im Vordergrund dabei steht immer, inwieweit die ermittelten Beeinträchtigungenvermieden werden können bzw. mit welchen Maßnahmen diese soweit vermindert werden können, dass die Erhaltungsziele des betroffenen Schutzgebietes bzw. die für den Schutzzweck wertgebenden Tier- und Pflanzenarten nicht erheblich beeinträchtigt werden.




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