Critical Loads (CL)

Im Jahre 1979 wurde in Genf von damals 32 Mitgliedstaaten der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) und von der Europäischen Gemeinschaft (EU) das "Übereinkommen über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung" (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution) unterzeichnet. Es sollte als erstes völkerrechtlich verbindliches Instrument die Probleme der Luftverunreinigungen auf einer länderübergreifenden Basis angehen. Neben der Festlegung der allgemeinen Prinzipien für internationale Kooperation zur Bekämpfung der Luftverschmutzung hat es einen Rahmen geschaffen, um Forschung und Politik institutionell zu vereinigen.

Nach  den  politischen  Umstrukturierungen  in  Europa sind nunmehr 50 Staaten und die EU in der UNECE vertreten, von denen 49 dem Luftreinhalteabkommen beigetreten sind (Stand vom 03.01.2003). Da für dieses Abkommen und die zugehörigen Protokolle jeweils 16 Staaten eine Ratifikationsurkunde hinterlegen müssen, damit das Abkommen in Kraft tritt, gilt der 16. März 1983 als rechtlicher Startpunkt für die Konvention.
Das Übereinkommen ist seit seinem Inkrafttreten um 8 spezifische Protokolle zur Luftreinhaltung ergänzt worden. Auch diese Protokolle zur Luftreinhaltekonvention stellen völkerrechtliche Verträge dar, an die alle Unterzeichnerstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, gebunden sind. Deutschland hat alle 8 Protokolle gezeichnet und bereits 6 von ihnen im Deutschen Bundestag ratifiziert.

Als bisher letztes und von seinen Zielstellungen bis zum Jahre 2010 führendes Protokoll wurde im Dezember 1999 das zur „Vermeidung von Versauerung und Eutrophierung sowie des Entstehens von bodennahem Ozon“ in Göteborg unterzeichnet. Inzwischen haben 31 Staaten, darunter Deutschland, ihre Zustimmung zu diesem Protokoll gegeben.

Protokolle zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 der Wirtschaftkommission der UN für Europa (UNECE), der Beitritt Deutschlands wurde veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBI. 1982 II S. 373)